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SzeneIronman kommt Athleten mit Gutscheinregelung entgegen

Ironman kommt Athleten mit Gutscheinregelung entgegen

Wer genau gezählt hat, konnte fünf Optionen ausmachen, die Ironman Athleten teilweise angeboten hat, deren geplanter Wettkampf infolge der Corona-Pandemie abgesagt oder verlegt worden ist: Start im selben Jahr beim verschobenen Rennen, Start im nächsten Jahr beim gleichen Rennen, Start bei einem von drei alternativ angebotenen Rennen aus dem Ironman-Kalender. Manchem Sportler waren das nicht genug Optionen.

In einem der tri-mag.de-Redaktion vorliegenden Fall forderte ein Athlet über seinen Anwalt Dr. Sebastian Longrée sein Startgeld in Höhe von 150 Euro für den Hamburg Wasser World Triathlon zurück, nachdem dieser vom Wochenende des 11. und 12. Juli auf den 4. Und 5. September verlegt worden war. Ironman kam dieser Forderung zunächst nicht nach und ließ eine Rückerstattungsfrist bis zum 5. Juni verstreichen. Die zuvor angedrohte Klage war bereits vorbereitet, ehe der weltgößte Veranstalter von Triathlon-Events doch noch einlenkte und dem Sportler ein Gegenangebot unterbreitete.

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Im Rahmen der neu geschaffenen rechtlichen Regelung bietet Ironman dem Athleten eine am Artikel 240, Paragraf 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) orientierte Wertgutscheinlösung für eine einvernehmliche Einigung an. Dem Sportler wird damit ein Gutschein in Höhe des gezahlten Startplatzpreises angeboten, der bis zum 31. Dezember 2021 befristet ist. Sollte der Gutschein bis dahin nicht eingelöst werden, wird der Athlet das Startgeld abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von zehn Prozent zurückerhalten.

Falls jemand keine der Optionen annehmen kann oder will, wird auf Nachfrage ein solcher Gutschein angeboten.

Franziska Steinmann, Marketing Managerin Ironman Germany GmbH

Jurist Dr. Sebastian Longrée, der über den Fall bereits im Podcast Carbon & Laktat auf tri-mag.de gesprochen hat, sagt: „Im Prinzip ist der rechtliche Hintergrund sehr einfach: Fällt die Veranstaltung aus, weil der Veranstalter diese absagen muss – wie hier wegen der Corona-Pandemie –, muss er das Startgeld zurückzahlen. Die Corona-Gutschein-Lösung gibt dem Veranstalter lediglich das Recht, einen Wertgutschein – also nicht für eine bestimmte Ersatzveranstaltung – auszustellen. Wird dieser nicht bis 31. Dezember 2021 eingelöst, ist das Geld zu erstatten.“ Genau so wird es nun kommen. Der Athlet hat sein Startgeld beziehungsweise den Wertgutschein zwar noch nicht erhalten, das Geld aber bereits gespendet. „Es ging ihm nicht um das Startgeld an sich, sondern um das Verhalten des Veranstalters“, erklärt Longrée.

Es soll derweil nicht bei einer Einzelfallentscheidung bleiben. Franziska Steinmann, Marketing Managerin der Ironman Germany GmbH, bestätigte auf Nachfrage von tri-mag.de: „Falls jemand keine der Optionen annehmen kann oder will, wird auf Nachfrage ein solcher Gutschein angeboten.“ Für Athleten, die bereits für einen anderen Wettkampf umgemeldet haben, gelte die Regelung ebenfalls, so Steinmann: „Falls aufgrund von mangelnder oder unklarer Information jemand sich eher für einen solchen Gutschein entscheiden will, wird auf Anfrage ein solcher Gutschein angeboten.“ Athleten müssen dabei stets selbst aktiv werden. Die Regelung gilt für Deutschland und – in ähnlicher Form – für Veranstaltungen in Frankreich.

Bengt Lüdke
Bengt Lüdke
Bengt-Jendrik Lüdke ist Redakteur bei triathlon. Der Sportwissenschaftler volontierte nach seinem Studium bei einem der größten Verlage in Norddeutschland und arbeitete dort vor seinem Wechsel zu spomedis elf Jahre im Sportressort. In seiner Freizeit trifft man ihn in Laufschuhen an der Alster, auf dem Rad an der Elbe – oder sogar manchmal im Schwimmbecken.
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12 Kommentare

    • Leider nicht nur der IM, auch andere Veranstalter reagieren erst wenn man droht, schlimm das es überhaupt soweit kommen muss.

  1. Gibt es schon einen Ausblick, wie man bei IM als Nachrücker einen Startplatz für 2021 (z. B. in Frankfurt oder Hamburg) bekommt?

  2. Hallo Trimag,

    wisst ihr, ob die Gutscheinregelung auch für Rennen in Dänemark gilt? Der Veranstalter ist – meiner Meinung nach – für alle Rennen ja der gleiche (Ironman Germany GmbH) und somit gilt vielleicht deutsches Recht?

    Hat jemand schon Erfahrungen mit der Gutscheinregelung für andere Ländern gemacht?

    Ich finde es traurig, wie sich IM hier verhält. Andere kleinere Veranstalter sind da viel kulanter und rufen zu Spenden auf, mit denen sie ihre – trotz Eventabsage entstandenen – Kosten sogar decken können.

  3. Hallo zusammen! Hat sich jemand schon intensiver mit den Regelungen/dem Anspruch von Athleten beschäftigt, die greifen, wenn ein IRONMAN Startplatz (in meinem Fall Frankfurt) auf eine andere Veranstaltung übertragen wurde (IRONMAN Portugal), dieser dann letzten Endes aber auch abgesagt wurde. IRONMAN Deutschland (mein ursprünglicher Vertragspartner) fühlt sich jetzt nicht mehr zuständig und verweist zur Regelung an IRONMAN Portugal. Wenn ich damals in der Rechtsvorlesung richtig aufgepasst habe (Vorsicht: ist jetzt gefährliches Halbwissen), dann habe ich einen Vertrag mit IRONMAN Deutschland geschlossen, den der Veranstalter nun zwei Mal (IRONMAN Frankfurt und IRONMAN Portugal) nicht erfüllt hat und ich meiner Meinung immer noch einen Anspruch ggü. IRONMAN Deutschland habe. Oder? Würde mich über eure Erfahrungen/Expertise freuen!

  4. Hallo, ich habe übrigens für den Ironman 70.3 Mallorca nun auf Nachfrage auch einen Gutschein bekommen. Der ist bis Ende 2021 gültig. Allerdings bekommt man kein Geld ausgezahlt, wenn man ihn nicht nutzen kann.
    Das sind die Regeln von IM Spain!

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